Ihr Kinderlein kommet …
Es war einmal … ein Unternehmen, das mehrere Alters- und Pflegeheime betreibt und regelmässig in zeitgemässe Wohnformen für ältere Menschen investiert. Um ein solches Investitionsprojekt – genauer gesagt um ein neues Pflegeheim sowie individuelle Wohnungen für betreutes Wohnen – geht es auch in dieser Geschichte.
Die Bauabnahme bringt es an den Tag!
Wer baut, muss eine unendliche Zahl an Vorschriften beachten. Wie unser Bauherr erfahren musste, werden einige dieser Vorschriften allerdings erst im Nachhinein richtig wichtig. So stellte die zuständige Gemeindebehörde bei der Abnahme der Neubauten fest, dass die örtliche Bauverordnung nicht eingehalten worden sei. Im Klartext: Auf dem soeben erstellten Areal mit Alters- und Pflegeheim, Alterswohnungen und Arztpraxis gab es entgegen Art. 44 BauV keinen Spielplatz!
Demenzgarten statt Spielplatz?!
Der Bauherr versuchte, der Gemeinde klarzumachen, dass in den Wohneinheiten dereinst ausschliesslich ältere und pflegebedürftige Personen leben. Mit grosser Sorgfalt hätte man die Umgebung altersgerecht gestaltet und statt eines Spielplatzes einen Demenzgarten erstellt. Da auch die Besucherinnen und Besucher dem Sandkastenalter in der Regel entwachsen seien, würde ein Spielplatz unbenutzt bleiben. Aus diesen Gründen und weil die Spielplatz-Frage erst jetzt auftauchte, gab der Bauherr gegenüber der Gemeinde seiner Hoffnung auf eine Ausnahmeregelung Ausdruck.
Eine Ausnahmeregelung?
Das kam für die Gemeinde jedoch nicht in Frage. Ein minimaler Spielplatz dürfte – so beschied die Gemeinde – problemlos realisierbar sein.
Problemlos? Wie man es nimmt. Denn selbstverständlich gibt es auch für Spielplätze eine Reihe von Vorschriften, angefangen bei der Mindestfläche im Verhältnis zur Wohnfläche über die Zugangsregelung bis zur Detail-Ausgestaltung. Das macht Spielplätze zu einem ziemlich aufwändigen und mit geschätzten Kosten von 50’–100'000 Franken recht teuren Unterfangen.
Der Bauherr gab nicht so schnell auf und versuchte, die Gemeinde von der Sinnlosigkeit eines Spielplatzes zu überzeugen. Doch die Behörde blieb standhaft. Dabei hatte sie das Recht gemäss Art. 44 BauV auf ihrer Seite. Denn Vorschriften sind Vorschriften, und Wohnungen und Spielplätze gehören gemäss dieser Vorschriften nun einmal untrennbar zusammen.
Die Lösung: Aus zwei mach eines!
Die Lage schien aussichtslos, die Diskussionen zogen sich in die Länge. Doch dann geschah das Wunder: Der Bauherr erhielt die Zusage, bei besagten Alterswohnungen auf einen Kinderspielplatz zu verzichten! Aber nur, weil er in der Gemeinde ein zweites Wohnprojekt umsetzte, auf dessen Areal – gemäss Art. 44 BauV – ebenfalls ein Spielbereich zu erstellen war. Vor diesem Hintergrund nahm die Gemeinde eine Neubeurteilung beider Projekte vor. Schliesslich einigten sich Behördenvertreter und Bauherr auf die Einrichtung eines einzigen, gut zugänglichen Spielplatzes. Und es kommt noch besser: Kletterturm & Co. werden genau da zu stehen kommen, wo sie auch benutzt werden, nämlich gleich neben dem Dorfplatz am Schulweg.
Und die Moral von der Geschicht’?
Ohne Spielraum geht es nicht: Manchmal müssen ganze zwei Altersheime und 25 Wohnungen für betreutes Wohnen gebaut werden, um eine realitätsfremde Vorschrift sinnvoll umzusetzen.
Sache git’s, die git’s gar nit.
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